Unzulässigkeit von Flugverboten

Unzulässigkeit von Flugverboten durch Natur- und Landschaftsschutzsatzungen

Rechtsanwalt Dr. jur. Walter Felling interpretiert für uns ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem sehr aktuellen Urteil vom 26.01.2023 (Az. 7 CN 1.22) entschieden, dass die Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes nicht wirksam sind. Denn solche Verbote, die sich dann häufig in Natur- und Landschaftsschutzsatzungen wiederfinden, greifen in die dem Bund ausschließlich zugewiesene Regelungskompetenz für das Luftverkehrsrecht in unzulässiger Weise ein. Damit ist wohl endgültig ein jahrelanger juristischer Streit um derartige Verbote beendet.

In zahlreichen Verfahren der letzten mehr als 30 Jahren habe ich als Rechtsanwalt immer wieder gegen solche unsinnigen Verbote des Modellflugs in Natur- und Landschaftsschutzsatzungen meist vergeblich gekämpft. Die Argumentation der angerufenen Verwaltungsgerichte lautete stets, dass die Natur- und Landschaftsschutzbehörden ja nicht in den Luftverkehr eingreifen würden, weil das Verbot ausschließlich auf eine naturschutzrechtliche Vorschrift des Landesrechts gestützt werde. Selbst das Bundesverwaltungsgericht hat dies noch in einem Beschluss vom 29.07.1986 (Az. 4 B 73/86, NVwZ 1987, S. 493) so festgehalten. Dagegen hatte ich bereits in meiner 2008 erschienen Dissertation[1] festgestellt, dass nicht nach der Rechtsgrundlage (hier Bundesnaturschutzgesetz) die Zuständigkeit festlegt wird. Denn die Verfassung (also das Grundgesetz) hat die Zuständigkeiten danach geregelt, auf welchem Rechtsgebiet eine bestimmte Maßnahme wirkt[2]. Für den Luftverkehr ist dies Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG, wonach ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat. Auf diese Argumentation hat sich nun auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.2023 besonnen. Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass eine Naturschutzbehörde nicht befugt ist, in einer Naturschutzgebietsverordnung Flugverbote für Luftfahrzeuge anzuordnen. Und auch Modellflugzeuge sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG Luftfahrzeuge.

Was bedeutet diese Rechtsprechung für Modellflieger? Die in zahlreichen Natur- und Landschaftsschutzsatzungen enthaltenen Verbote des Modellflugs sind ab sofort nicht mehr wirksam. Ebenfalls unanwendbar sind damit die in diesen Satzungen enthaltenen Bußgeldregelungen, wenn derartige Verbote nicht beachtet werden. Den Modellfliegern können die Ausübung ihres Hobbys in diesen Bereichen jedenfalls nicht mit dem Verweis auf die Natur- und Landschaftsschutzsatzungen untersagt werden. Was aber nicht bedeutet, dass nun ohne Rücksicht auf anderweitige Bestimmungen der Modellflug ausgeübt werden kann. Die neuen luftverkehrsrechtlichen Regelungen z.B. insbesondere des erlaubnispflichtigen Modellflugs etwa ab neuerdings 12 kg Gesamtmasse und die allgemeinen Höhenbegrenzungen (ab 762 m) sind selbstverständlich weiterhin zu beachten.


[1] Felling, Chancen und Grenzen des Rechts auf freie Nutzung des Luftraums durch Flugmodelle, Villingen-Schwenningen 2008, S. 166ff (insbesondere S. 172ff.)

[2] Felling, S. 173